Der Private Equity-Sekundärmarkt hat sich von einer obskuren Ecke der alternativen Investitionen zu einem florierenden Ökosystem mit rekordverdächtigen Transaktionsvolumina entwickelt. Wie wir bereits über den Ursprung der Sekundärmärkte für Private Equity berichteten, entstand dieser Markt als Lösung für die grundlegenden Probleme der Illiquidität bei Private Equity, wo herkömmliche geschlossene Fondsstrukturen das Kapital in der Regel für 7-10 Jahre oder länger binden.
Was einst ein Nischenmarkt war, der in erster Linie Verkäufern notleidender Titel diente, hat sich inzwischen dramatisch weiterentwickelt. Der weltweite Sekundärmarkt verzeichnete im Jahr 2024 ein Transaktionsvolumen von 160 Mrd. USD und damit ein erhebliches Wachstum gegenüber 114 Mrd. USD im Jahr 2023 und 103 Mrd. USD im Jahr 2022. In den letzten zehn Jahren ist der Sekundärmarkt mit einer beeindruckenden durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 18 % gewachsen und hat damit sogar die robuste Wachstumsrate von 15 % des primären Private Equity-Marktes übertroffen1.
Dieses robuste Wachstum ist auf das günstige Marktumfeld insbesondere in den letzten Jahren zurückzuführen, vor allem aber auf langfristige strukturelle Veränderungen auf den privaten Märkten.
GLOBALES TRANSAKTIONSVOLUMEN VON SECONDARIES ($ MRD.)
Die Expansion des Sekundärmarktes zeigt keine Anzeichen einer Verlangsamung, und einige Prognosen gehen davon aus, dass das jährliche Transaktionsvolumen 2025, 200 Milliarden Dollar erreichen könnte3. Mit der Reifung des Marktes sind weitere Innovationen bei den Transaktionsstrukturen, den Preisbildungsmechanismen und der Zugänglichkeit zu erwarten. Fonds wie Carmignac Private Evergreen machen sich diese Trends bereits zunutze.
*Die Definition der Risikoskala finden Sie im KID/BIB (Basisinformationsblatt). Das Risiko 1 ist nicht eine risikolose Investition. Dieser Indikator kann sich im Laufe der Zeit verändern. **Die Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation - SFDR) 2019/2088 ist eine europäische Verordnung, die Vermögensverwalter dazu verpflichtet, ihre Fonds u. a. als solche zu klassifizieren: „Artikel 8“ - Förderung ökologischer und sozialer Eigenschaften; „Artikel 9“ - Investitionen mit messbaren Zielen nachhaltig machen; bzw. „Artikel 6“ - keine unbedingten Nachhaltigkeitsziele. Weitere Informationen finden Sie unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj?locale=de.